Am 3.2.2011 wird der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung verkünden, wie in Zukunft mit der Zweitverwertung von Download-Software verfahren werden soll. Antworten auf folgende Fragen werden gesucht: Kann im Falle des Vertriebs durch Download das Verbreitungsrecht des Anbieters erschöpft sein, obwohl das Programm nicht auf Datenträger ausgehändigt wird? Inwieweit ist die Weiterübertragung sowie die teilweise Weiterübertragung nicht benötigter Nutzungsrechte zulässig?
Und wie wird bei der Zweitverwertung von Software mit den Verträgen zur Wartung und Pflege der Software zukünftig verfahren werden? Erfolgt hier weiterhin das automatische Updating für registrierte Kunden des Anbieters? Oder wird die Half Life2-Entscheidung vom 11.2.2010 mit entscheidend sein: Diese schließt bei einem Weiterverkauf die Weitergabe des Anspruchs auf Registrierung und Wartung durch den Hersteller aus.
Wir von U-S-C sind gespannt, welche Entscheidung der Bundesgerichtshof (BGH) fällen wird.